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HELMUT BÜNTE GMBH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten — unter Ausschluss möglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend ,,Lieferant‘‘) – für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen an BÜNTE Industrieservice GmbH (nachfolgend ,,BÜNTE“). Sie sind insbesondere Bestandteil sämtlicher Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.

 

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten BÜNTE auch dann nicht, wenn BÜNTE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2 BESTELLUNGEN

2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder nach mündlicher oder elektronischer Erteilung schriftlich von Bünte bestätigt werden. Lieferungen, für die keine schriftliche Bestellung vorliegt, werden von Bünte nicht angenommen.​

 

2.2 BÜNTE ist berechtigt, eine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant die jeweilige Bestellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, unverändert bestätigt.

3 LIEFERUNGEN; TERMINE; VERZUG

3.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von BÜNTE sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Lieferant die Versandkosten.

 

3.2 Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von Ware in den Einflussbereich von BÜNTE, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

 

3.3 Das Eigentum geht mit der Lieferung an BÜNTE über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

3.4 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware oder Zuviel-Lieferungen können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt werden. Zuwenig- oder Teillieferungen stellen noch keine Erfüllung dar, sofern nicht anders vereinbart. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von BÜNTE.

 

3.5 Ist der Lieferant zur Montage und/oder Installation bei BÜNTE verpflichtet, hat er diese Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen und anschließend die Funktions- und/oder Betriebsbereitschaft der Ware zu demonstrieren. Die Demonstration umfasst die Vorführung aller wesentlichen Funktionalitäten. BÜNTE kann die montierte/installierte Ware zurückweisen, sofern BÜNTE bei der Demonstration einsatz- oder betriebsverhindernde Mängel feststellt. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Lieferant seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration nicht nachkommt. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

 

3.6 Vereinbarte Termine für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich und vom Lieferanten einzuhalten. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant dies BÜNTE sofort schriftlich mitzuteilen.

 

3.7 Wenn der Lieferant einen Termin nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. BÜNTE kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann BÜNTE vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn BÜNTE dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

 

3.8 Des Weiteren ist BÜNTE für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins berechtigt, für jeden Werktag, an dem sich der Lieferant mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwertes zu verlangen, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Nettobestellwert.

 

3.9 Insgesamt darf die Summe der aufgrund der Regelung in Ziffer 3.8 zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestellwertes betragen. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt. § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich Bünte bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

 

4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bei BÜNTE und vollständiger Erbringung der Lieferung oder Leistung.

 

4.2 Für den Fall, dass eine Rechnung bereits vor dem vereinbarten Liefertermin aufgrund einer verfrühten Lieferung und Annahme ausgestellt wird, gilt der vereinbarte Liefertermin als Datum der Rechnungsstellung und der Zugang nach 3 darauf folgenden Werktagen als erfolgt.

 

4.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

 

5 GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Für die Erhebung von Mängelrügen hat BÜNTE eine Frist von 2 Wochen bei offenkundigen Mängeln ab Lieferung, anderenfalls 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels zu wahren. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer erspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

 

5.2 Der Lieferant hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer von BÜNTE gesetzten angemessenen Frist, durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Der Lieferant hat die zu diesem Zwecke erforderlichen Kosten zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

 

5.3 Schließt der Lieferant die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann Bünte dem Lieferanten entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. BÜNTE kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.

 

5.4 Wird die Gewährleistungsfrist nicht gesondert vereinbart, beträgt sie 24 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist gilt.

 

5.5 Meldet BÜNTE vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Lieferant oder Bünte die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

5.6 Im Verhältnis zu BÜNTE trägt der Lieferant die Produkthaftung im Zusammenhang mit Fehlern ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand: März 2019 der von ihm gelieferten Produkte. Er übernimmt alle hieraus resultierenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits oder einer erforderlichen Umrüst- bzw. Rückrufaktion. Der Lieferant ist zu einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung verpflichtet.

 

5.7 Die vorstehenden Regelungen der Ziffer 5 gelten unbeschadet der gesetzlichen Rechte von BÜNTE.

 

6 GEHEIMHALTUNG; BEISTELLUNG VON MATERIAL UND UNTERLAGEN

6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen, Unterlagen und Datenträger von BÜNTE, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Der Lieferant wird eine entsprechende Verpflichtung auch den von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingesetzten Mitarbeitern sowie sonstigen von ihm involvierten Dritten auferlegen.

 

6.2 Die Verpflichtung gemäß Ziffer 6.1 zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Zutun des zur Vertraulichkeit verpflichteten Lieferanten öffentlich bekannt werden. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

 

6.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

 

6.4 Für die Beistellung von Material und Unterlagen durch Bünte gilt ergänzend: Von BÜNTE beigestelltes Material und Unterlagen bleiben Eigentum von BÜNTE. Auch sämtliche Schutzrechte (z.B. Markenoder Urheberrechte) bleiben bei BÜNTE. Material und Unterlagen sind vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von BÜNTE zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Insbesondere von BÜNTE zur Verfügung gestellte Unterlagen (z.B. technische Zeichnungen, Skizzen, Muster) bleiben Eigentum von BÜNTE und dürfen vom Lieferanten nicht vervielfältigt werden. Das Duplizieren ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

7 SCHUTZRECHTSVERLETZUNG

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen keine Patent- oder Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte der Lieferant dennoch Schutzrechte verletzten, ist er verpflichtet, nach Wahl von Bünte die Lieferung so zu ändern, dass sie von BÜNTE ohne Verletzung von Rechten Dritter vertragsgemäß genutzt werden kann, oder BÜNTE von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich freizustellen. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

8 VERPACKUNG

8.1 Kosten für Verpackung und Etikettierung gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

 

8.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Verpackung geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

8.3 Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.

 

8.4 Unbeschadet der für den Transport geltenden Versandbedingungen gilt: Die Verpackung ist so zu gestalten, dass Belastungen, die beim Transport auftreten, nicht zur Beschädigung des Liefermaterials führen. Die Verpackung ist optimal auszulasten. Sie ist möglichst umweltfreundlich zu wählen und muss leicht entfernbar und entsorgbar sein.

 

8.5 Die Helmut BÜNTE GmbH versendet ausschließlich Pakete an Gewerbetreibende. Auch ein etwaiger Direktversand im Kundenauftrag an Nicht-Gewerbetreibende ist ausgeschlossen. Absender ist stets die Anschrift von BÜNTE. Sofern Bünte ein Packstück direkt im Kundenauftrag an einen Dritten versendet, obliegen die Überprüfung der Gewerbetätigkeit des Dritten, sowie die daraus gegebenenfalls entstehenden Rechte und Pflichten gegenüber dem Dritten ausschließlich dem Kunden der Helmut BÜNTE GmbH.

 

9 BESONDERE VERPFLICHTUNGEN DES LIEFERANTEN

9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Firma BÜNTE auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfzeichen, Gutachten o.ä. (nachfolgend „Dokumente“) vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform aufmerksam zu machen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente auf seine Kosten spätestens bei Gefahrübergang an die Firma BÜNTE zu übermitteln. Waren, für die solche Dokumente auch nach angemessener Fristsetzung nicht eingereicht werden, kann BÜNTE auf Kosten des Lieferanten einer unabhängigen Prüfstelle zur Erstellung dieser Dokumente übergeben.

 

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet für alle Waren/Artikel spätestens bei Gefahrübergang eine Lieferantenerklärung gemäß VO (EG) Nr. 1207/2001 auszustellen.

 

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, BÜNTE rechtzeitig vor Änderung von Herstellungsprozessen, Verlagerung des Produktionsstandortes, Änderung von Materialien oder Zulieferprodukten sowie vor Änderung von Prüfungs- und Qualitätssicherungsverfahren, zu informieren, damit BÜNTE überprüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auf die Produkt- und Servicequalität auswirkt.

 

9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten und insbesondere das Verbot von Kinderarbeit zu beachten. Er hat auch seine Zulieferer zum Verbot von Kinderarbeit zu verpflichten. Maßgeblich sind die ILO-Konventionen 138 & 182, die von Bünte auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.

 

10 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

10.1 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

10.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BÜNTE ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, BÜNTE bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

 

10.3 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung an die Lieferanschrift über (bei Lieferung ohne Montage und/oder Installation), bei Lieferung mit Montage und/oder Installation mit erfolgreichem Abschluss der Arbeiten und Entgegennahme durch BÜNTE. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann ist, Bad Iburg.

 

10.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

10.5 Die Vertragssprache ist deutsch.

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